Durch Strukturwandel und noch verstärkt durch die Covid-19-Pandemie steckt eine Vielzahl von Automotive-Unternehmen jeglicher Rechtsform in der Krise. Seit dem 1. Januar 2021 erleichtert das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz) die vorausschauende Neuordnung von Unternehmensverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Wird von der Geschäftsleitung des Unternehmens erkannt, dass die Befriedigung aller Gläubiger, z. B. Finanzgläubiger, Lieferanten, Vermieter etc., innerhalb der nächsten zwei Jahre gefährdet scheint, können die Instrumente des StaRUG genutzt werden.
Präventive Sanierung – der Schuldner als treibende Kraft
Strebt das Unternehmen unter dem StaRUG zur Sanierung die Modifizierung seiner Verbindlichkeiten an, sind diese in einem Restrukturierungsplan (i. F. Plan), einer Art Gesamtvergleich mit den Gläubigern des Schuldners, darzustellen. Die Vorschläge, wie die Forderungen der Gläubiger modifiziert werden sollen, z. B. durch Stundung oder Kürzung, bleiben dem Unternehmen als Ersteller des Plans dabei weitestgehend selbst überlassen. Im Plan ist nur darzustellen, dass das Unternehmen eine Restrukturierung von Verbindlichkeiten zur Existenzsicherung benötigt und diese nach Umsetzung des Plans auch erreicht wird. Ein entscheidender Vorteil des StaRUG ist, dass die Wirksamkeit des Plans nicht die Zustimmung aller Gläubiger erfordert. Vorausgesetzt wird allein, dass eine Mehrheit von 75 Prozent in jeder Gläubigergruppe erzielt wird. Hierbei ist allerdings die Überstimmung einzelner Gruppen möglich, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt.
Die Bildung der Gläubigergruppen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, wobei dem Unternehmen ein weites Ermessen eingeräumt wird. Dieses kann in Hinblick auf die notwendige Mehrheit durchaus taktisch eingesetzt werden. Anders als im Insolvenzverfahren müssen nicht alle Gläubiger in den Plan aufgenommen werden. Somit können auch nur ausgewählte Gläubiger, z. B. Vermieter oder Kreditinstitute, in den Plan einbezogen werden. Gegenüber den nicht einbezogenen Gläubigern entfaltet der Plan allerdings keine Wirkung.
Besonders intensive Eingriffe nur mit gerichtlicher Beteiligung
Einige der im StaRUG vorgesehenen Instrumente können nur mit gerichtlicher Beteiligung angewendet werden. Das Restrukturierungsgericht kann z. B. Stabilisierungsanordnungen wie z. B. die Aussetzung der Zwangsvollstreckung erlassen, um das Restrukturierungsziel zu erreichen.
Gerichtlich angeordnet werden kann ebenfalls die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten, u. a. wenn Rechte von Verbraucher(innen) oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden. Dieser hat eine überwachende und unterstützende Funktion gegenüber dem Schuldner , um eine interessengerechte Sanierung zu gewährleisten.
Sanierungsmoderation im Vorfeld des Restrukturierungsrahmens
Unabhängig von der Wahrnehmung des Restrukturierungsrahmens eröffnet das StaRUG betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, im Falle einer Unternehmenskrise eine gerichtlich bestellte Sanierungsmoderation in Anspruch zu nehmen. Als sachkundige Person soll ein Moderator bei der Ausarbeitung einer Sanierungslösung mitwirken.
Fazit: Schlanke und kostengünstige Sanierungsmöglichkeit
Für Unternehmen mit einem an sich gesunden Geschäftsmodell, deren Krise sich aus zu hohen Verbindlichkeiten ergibt, bietet das StaRUG ein hoch interessantes Sanierungsinstrument außerhalb der Insolvenz. Bei vorausschauender Nutzung des StaRUG und der klugen Aufstellung eines Restrukturierungsplans mit professioneller Hilfe eröffnet das StaRUG den notleidenden Unter-nehmen grundhaft neue Sanierungsperspektiven unter starker Einschränkung der Gläubigerrechte.